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Fassungsvergleich zu Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft 1
Art. 1neu
in Kraft ab 02.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 98/2006 Art. 1↗RIS↗
TEIL I – EINLEITUNG
Artikel 1 – Ziele
1.1
Ziele dieses Vertrags sind die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zur Erreichung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Ernährungssicherheit im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt.
1.2
Diese Ziele werden durch eine enge Verbindung dieses Vertrags zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sowie zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt erreicht.
Schlagworte
Ernährungsorganisation