Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
:: • einer oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluggesellschaft(en)
:: • einer oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluggesellschaft(en)
:: • einer oder mehreren Fluggesellschaften eines Drittstaates vorausgesetzt, dass alle Fluggesellschaften in solchen Vereinbarungen
:: • über die erforderliche Genehmigung für die entsprechenden Strecken und Streckenteile verfügen,
:: • die Voraussetzungen erfüllen, welche üblicher- und vernünftigerweise bei solchen Vereinbarungen Anwendung finden, und
:: • dem Käufer in Bezug auf jede von ihnen verkaufte Flugkarte zum Zeitpunkt des Verkaufs offen legen müssen, welche Fluggesellschaft jeden einzelnen Abschnitt des Dienstes durchführen wird und mit welcher Fluggesellschaft oder Fluggesellschaften der Käufer tatsächlich ein Vertragsverhältnis eingeht.