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Norm
Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
Fassungen
Art. 1 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
BGBl
Art. 1 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
Judikatur
Art. 1 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
Art. 1 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
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Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
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Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF
BGBl. III Nr. 167/2006
Art. 1↗
RIS↗
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
Dieses Abkommen regelt die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Parteien im Rahmen ihrer Beteiligung an der „Kosovo Force“ (KFOR).