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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 1↗RIS↗
Teil I – Grundsätze
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.