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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 48/2007 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen beiden Ländern im gegenseitigen Einvernehmen in folgenden Sektoren zu fördern und zu festigen:
1. Energie
2. Lebensmittelsicherheit und -selbstversorgung
3. Landwirtschaft und Viehzucht
4. Infrastruktur
5. Verkehr
6. Bergbau und Erdölwirtschaft
7. Petrochemische Industrie
8. Informations- und Kommunikationstechnologie
9. Gesundheit
10. Tourismus
11. Industrie
12. Wissenschaft und Technologie
13. Umwelt
14. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.