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Fassungsvergleich zu Staatsemblem und Fahne der Ukraine××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsemblem und Fahne der Ukraine 1
Art. 1neu
in Kraft ab 31.07.2007 · idF BGBl. II Nr. 185/2007 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und die Fahne der Ukraine Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.