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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 119/2007 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische, schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Asylwerber im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.