Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auslieferung (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Montenegro) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 1↗RIS↗
Auslieferungspflicht
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.