Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
1. den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
2. den internationalen Terrorismus;
3. andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Menschenhandel und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.