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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 43/2008 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit während der Fahrt in den Reisezügen durchgeführt, und zwar auf der Strecke
a) zwischen den Bahnhöfen Linz–Hauptbahnhof und Ceské Budejovice,
b) zwischen den Bahnhöfen Wien–Südbahnhof und Brno–hlavní nádraží.