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Fassungsvergleich zu Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 66/2008 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Zweck des Abkommens
(1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Vertragsparteien die Anerkennung der an den Hochschulen der beiden Vertragsparteien erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.
(2) Alle berufsrechtlichen Regelungen der beiden Vertragsparteien bleiben unberührt.
Schlagworte
Ausbildungsabschluss