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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 1↗RIS↗
A)
Definitionen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens sind:
Grenzgewässer:
die Gewässer des Inn, des Schalklbachs, des Zandersbachs und des Malfragbachs jeweils im Bereich der gemeinsamen Staatsgrenze
Anlagen:
die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft notwendigen Bauten samt allen Nebeneinrichtungen
Berechtigung:
das Recht, die Wasserkraft zu nutzen, und weitere auf dem Wasserrecht beruhende Bewilligungen
Berechtigter:
der Inhaber der Berechtigung