Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
A)
Definitionen
Artikel 1
Grenzgewässer: | die Gewässer des Inn, des Schalklbachs, des Zandersbachs und des Malfragbachs jeweils im Bereich der gemeinsamen Staatsgrenze |
Anlagen: | die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft notwendigen Bauten samt allen Nebeneinrichtungen |
Berechtigung: | das Recht, die Wasserkraft zu nutzen, und weitere auf dem Wasserrecht beruhende Bewilligungen |
Berechtigter: | der Inhaber der Berechtigung |