Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
(Übersetzung)
PROTOKOLL
ÜBER EINE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 50 LIT. A
DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT
UNTERZEICHNET IN MONTREAL AM 26. OKTOBER 1990
1. GENEHMIGT, gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zu vorgenanntem Abkommen:
“In Artikel 50a des Abkommens ist der zweite Satz dadurch abzuändern, dass 33 durch 36 ersetzt wird.“
2. SETZT gemäß der Bestimmungen des Artikels 94a des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation die vorgenannte Änderung in Kraft tritt, mit 108 FEST; und
3. BESCHLIESST, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ein Protokoll über die oben erwähnte Änderung und die nachstehenden Bestimmungen in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist, abfasse:
a) Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.
b) Das Protokoll steht allen Staaten, die besagtes Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur Ratifizierung offen.
c) Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
d) Das Protokoll tritt in Bezug auf die Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung der
108. Ratifikationsurkunde in Kraft.
e) Der Generalsekretär benachrichtigt unverzüglich alle Vertragsstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde des Protokolls.
f) Der Generalsekretär benachrichtigt alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls.
g) Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt das Protokoll mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
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