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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. III Nr. 139/2008 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.