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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 19/2009 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1              Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.