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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Moldau) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. III Nr. 29/2009 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1              Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Moldau dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.