Änderungen zwischen den Fassungen
Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Kapitel I
GeltungsbereichErleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
Artikel 1
Geltungsbereich
a)
Verbringungen von Abfällen aus den österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz in die Bundesrepublik Deutschland,
b)
Verbringungen von Abfällen zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person – insbesondere Gebietskörperschaft oder Abfallverband – oder in ihrem Auftrag von einem Dritten betrieben wird, wenn zwischen dieser juristischen Person und der zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, eine Vereinbarung über die Entsorgung dieser Abfälle besteht,
c)
Verbringungen von Fäkalien, Fäkalschlamm oder Klärschlamm zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person oder in ihrem Auftrag von einem Dritten betrieben wird, wenn an dieser Anlage auch die zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichtete juristische Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, beteiligt ist, oder wenn zwischen den vorgenannten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beseitigung von Abwasser oder die Entsorgung der vorgenannten Abfälle besteht,
d)
Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt ab einer Menge von 1 000 Tonnen (Mg).