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Fassungsvergleich zu Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben 1
Art. 1neu
in Kraft ab 23.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 236/2009 Art. 1↗RIS↗
Der Leiter der zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel bestimmten Organisationseinheit Verwaltungsakademie des Bundes (Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB – Flexibilisierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 205/2009) wird ermächtigt, im Projektzeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten.