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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2009 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1              Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.