Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1: Geschäftsweg für die Unterstützung von Behörden mit der Zuständigkeit,
Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen
„Rechtshilfeersuchen, die für solche Behörden gestellt werden, sind durch die Zentralen Behörden zu übermitteln oder über jene anderen Behörden, auf die sich die Zentralen Behörden verständigen."