Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
(1)
Die vorliegende Vereinbarung regelt die praktischen Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Dublin-Verordnung.
(2)
Diese Vereinbarung muss im Einklang mit der Dublin-Verordnung und der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003 (nachstehend "Durchführungsverordnung" genannt) angewendet werden.
(3)
Die Vertragsparteien verwenden die in der Dublin-Verordnung und der Durchführungsverordnung angeführten Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung.