Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
Ziel und Bereiche der Zusammenarbeit
1.
den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen;
2.
den internationalen Terrorismus;
3.
Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit, Schlepperei und illegale Migration, Menschenhandel, Eigentumskriminalität, Wirtschaftskriminalität, Korruption, Geldwäsche, Fälschungskriminalität, Umweltkriminalität und andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibs von Erträgen und Vermögenswerten.