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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 81/2010 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.