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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Streumunition××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Streumunition 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 82/2010 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich
(1)         Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
a) Streumunition einzusetzen,
b) Streumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
c) irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
(2)         Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.
(3)         Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.