Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
1.
bedeutet „Übereinkommen“ das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;
2.
bedeutet „Organisation“ die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
3.
bedeutet „Generalsekretär“ den Generalsekretär der Organisation.