Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
1.
bedeutet „Protokoll von 1988“ das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden;
2.
bedeutet „Organisation“ die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
3.
bedeutet „Generalsekretär“ den Generalsekretär der Organisation.