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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 95/2010 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1              Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.