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Norm
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2009
Fassungen
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2009
BGBl
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2009
Judikatur
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2009
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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2009
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 04.11.2010 · idF
BGBl. I Nr. 87/2010
Art. 1↗
RIS↗
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2009 wird die Genehmigung erteilt.