Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
a) die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport von und Handel mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
b) den internationalen Extremismus und Terrorismus;
c) andere Formen der internationalen sowie organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei, Menschenhandel und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Fälschungskriminalität (Geld und Dokumente) und Geldwäsche.