Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu

An die
Botschaft des Königreichs Belgien
Wohllebengasse 6
1040 Wien
V e r b a l n o t e
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Die Republik Österreich und das Königreich Belgien vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa an den nachfolgenden Dienstorten.
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Die Republik Österreich wird vom Königreich Belgien vertreten in:
o Bujumbura (Burundi)
o Abidjan (Elfenbeinküste)
o Yaoundé (Kamerun)
o Kinshasa (Kongo, Dem Republik)
o Kigali (Ruanda)
o Dar es Salam (Tansania)
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Die Republik Österreich vertritt das Königreich Belgien in:
o Chicago (USA)
o Astana (Kasachstan) – exklusiv für Antragsteller mit Wohnsitz in folgenden Oblasten: Karaganda, Koustanaï, Nord Kazakhstan/Petropavl, Akmola und Pavlodar
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Änderungen betreffend die Dienstorte erfolgen im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien.
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Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
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Falls notwendig kann die vertretende Vertretungsbehörde vom Visaantragsteller die Vorlage einer Übersetzung der beiliegenden Dokumente für den Visaantrag in eine der Arbeitssprachen der vertretenden Vertretungsbehörde verlangen. Die Kosten der Übersetzung müssen vom Visaantragsteller getragen werden.
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Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
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Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
Föderaler öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten
Abteilung C4 (Visa und Migration)
1000 Brüssel
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Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am Tag nach Bestätigung des Textes per Verbalnote der Botschaft des Königreichs Belgien in Wien in Kraft.
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Jeder Partner kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote beim anderen Partner außer Kraft.
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Jeder Partner kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich suspendieren. Die Suspendierung tritt mit Eingang beim anderen Partner in Kraft.“
L.S.