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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 18/2011 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet „geheimhaltungsbedürftige Informationen“ alle Informationen, Dokumente oder Materialien, gleich, in welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien schaden könnte und die durch Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad als solche gekennzeichnet sind.