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Fassungsvergleich zu Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation 1
Art. 1neu
in Kraft ab 08.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 22/2011 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Errichtung und Status
1.              Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.
2.              Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.
3.              Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:
(a) Verträge abzuschließen;
(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
(c) erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
(d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.
4.              Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.