Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
ARTIKEL I
Errichtung und Status
(a) Verträge abzuschließen;
(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
(c) erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
(d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.