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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 52/2011 Art. 1↗RIS↗
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
In der Republik Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice;
in Montenegro
die für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständigen Ministerien.