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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 22.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 60/2011 Art. 1↗RIS↗
I. Zuständige Behörden und Grenzübergangsstellen
Artikel 1
Zuständige Behörden
1. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf österreichischer Seite sind:
- - Für Rückübernahme und Durchbeförderungen:
Bundesministerium für Inneres
Abteilung für Fremdenpolizei und Grenzkontrolle
- - Für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß
Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens:
Österreichische Botschaft in Montenegro
2. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf montenegrinischer Seite sind:
- - Für Rückübernahme:
Ministarstvo unutrašnjih poslova i javne uprave
Sektor za upravane unutrašnje poslove (Section for administrative and internal affairs)
- - Für Durchbeförderungen:
Uprava policije (Directorate of Police)
Odsjek za strance i suzbijanje nezakonitih migracija (Department for Foreigners and fight against illegal migration)
- - Für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens
Ambasada Crne Gore u Austriji
Botschaft von Montenegro in Österreich
3. Die Vertragsparteien teilen einander umgehend auf diplomatischem Weg die Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Fax und E-Mail) und alle Änderungen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden mit.