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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 67/2011 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Als Einrichtung des Europarates kommen dem Verbindungsbüro die Privilegien und Immunitäten zugute, welche dem Europarat durch das Allgemeine Abkommen eingeräumt werden.