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Norm
Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
Fassungen
Art. 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
BGBl
Art. 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
Judikatur
Art. 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
Art. 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
Fassungsvergleich zu
Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF
BGBl. III Nr. 67/2011
Art. 1↗
RIS↗
Artikel 1
Als Einrichtung des Europarates kommen dem Verbindungsbüro die Privilegien und Immunitäten zugute, welche dem Europarat durch das Allgemeine Abkommen eingeräumt werden.