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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 98/2011 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1. Ziel des Abkommens
Das Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik zu stärken, insbesondere bei der allgemeinen Vollziehung der Wettbewerbspolitik, bei Ermittlungen wegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und/oder der Republik Österreich haben, sowie bei der „Competition Advocacy“.