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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich Film××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich Film 1
Art. 1neu
in Kraft ab 23.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2011 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Gegenstand
Die Vertragsparteien werden Filme, die primär zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind und die zwischen Produzenten der Vertragsparteien in bilateraler oder trilateraler Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.