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Norm
Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
Fassungen
Art. 1 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
BGBl
Art. 1 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
Judikatur
Art. 1 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
Art. 1 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
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Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
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Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF
BGBl. III Nr. 151/2011
Art. 1↗
RIS↗
Artikel 1
Gegenstand
Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanz- und Rettungsflüge unter Einbezug von Außenlandeplätzen.