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Fassungsvergleich zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Gegenstand
Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanz- und Rettungsflüge unter Einbezug von Außenlandeplätzen.