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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 1↗RIS↗
Teil I
Artikel 1
(1) Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden.
(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.