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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Zielsetzungen
Die Vertragsparteien
(a)
lassen sich hinsichtlich der Behandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen von den Bestimmungen dieses Abkommens leiten;
(b)
unterstützen einander gegenseitig zu den Bedingungen dieses Abkommens;
(c)
setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften um.