Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel I
Zielsetzungen
(a)
lassen sich hinsichtlich der Behandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen von den Bestimmungen dieses Abkommens leiten;
(b)
unterstützen einander gegenseitig zu den Bedingungen dieses Abkommens;
(c)
setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften um.