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Fassungsvergleich zu Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog 1
Art. 1neu
in Kraft ab 21.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 134/2012 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Errichtung und Status
1. Das Zentrum wird hiermit als internationale Organisation errichtet.
2. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit nach Völkerrecht.
3. Das Zentrum besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:
(a) Verträge abzuschließen;
(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
(c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
(d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung seines Zweckes und seiner Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
4. Das Zentrum übt seine Tätigkeiten im Einklang mit diesem Übereinkommen aus.