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Fassungsvergleich zu Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 136/2012 Art. 1↗RIS↗
ABSCHNITT I
Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI
Artikel 1
(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 und der Anlage 7 des Staatsgrenzvertrages wird der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt:
1. im Grenzabschnitt X vom Grenzzeichen X/41-06 bis zum Grenzzeichen XI C – Thaya-Damm – (österreichische Gemeinde Bernhardsthal, politscher Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Břeclav, Bezirk Břeclav, andererseits) durch die Anlage 1;
2. im Grenzabschnitt XI vom Grenzzeichen XI bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze in der Thaya mit der Geraden, die durch die Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist – Thayadurchstiche – (österreichische Gemeinden Bernhardsthal und Rabensburg, politscher Bezirk Mistelbach, sowie Hohenau an der March, politscher Bezirk Gänserndorf, einerseits und tschechische Gemeinden Břeclav und Lanžhot, Bezirk Břeclav, andererseits) unbeschadet der Regelungen des Artikels 3, Absätze 1 bis 3 des Staatsgrenzvertrages durch die Anlage 2.
(2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages. Die Anlagen bestehen aus je einer Grenzbeschreibung, einem Grenzplan, einem Situationsplan (samt Flächenverzeichnis) und einem Koordinatenverzeichnis.