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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 191/2012 Art. 1↗RIS↗
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung:
1. ist unter „Abkommen“ das am 5. September 2011 in Chisinau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit zu verstehen;
2. werden die übrigen Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im Abkommen gegeben wird.