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Fassungsvergleich zu Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. II Nr. 66/2013 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. Überwachung des ruhenden Verkehrs:
Überwachung der Einhaltung der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
2. Überwachung der Kurzparkzonen:
Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates auf Basis des Parkometergesetzes 2006 angeordneten Kontrollmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Parkometergesetz 2006)
3. Parkraumüberwachung:
Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen