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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Armenien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 98/2013 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Armenien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.