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Fassungsvergleich zu Zweite Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF 1
Art. 1neu
in Kraft ab 13.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 169/2013 Art. 1↗RIS↗
Folgende Einrichtung, die im Wirkungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur liegt, wird als leistungsdefinierende Stelle im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:
Die OeAD (Österreichische Austauschdienst) – GmbH für Leistungsangebote zur Durchführung von europäischen und internationalen Mobilitätsprogrammen und Projekten gemäß OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.
Dadurch wird dieser Einrichtung die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.