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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 286/2013 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1. Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.