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Norm
Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Fassungen
Art. 1 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
BGBl
Art. 1 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Judikatur
Art. 1 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Art. 1 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
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Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
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Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
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§ 0↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF
BGBl. III Nr. 286/2013
Art. 1↗
RIS↗
Artikel 1. Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.