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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2014 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 406/2013 Art. 1↗RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 mit 1,024 festgesetzt.