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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 318/2013 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Zuständige Behörden
Die zuständige Behörde für die Umsetzung des Rückübernahmeabkommens ist:
- Für die österreichische Bundesregierung
Das Bundeministerium für Inneres
Abteilung für Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen
- Für die Regierung Georgiens
Das Innenministerium von Georgien
Abteilung Grenzpolizei
Referat internationale Beziehungen