Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gesamtheit der offenen Transiträume××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesamtheit der offenen Transiträume 1
Art. 1neu
in Kraft ab 25.02.2014 · idF BGBl. II Nr. 32/2014 Art. 1↗RIS↗
Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:
1. Flughafen Graz,
2. Flughafen Salzburg,
3. Flughafen Wien-Schwechat.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.